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Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

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Bei der Strafzeit im Sinne des § 156c Abs 1 Z 1 StVG iVm § 145 Abs 2 StVG ist darauf abzustellen, dass die noch zu verbüßende Strafzeit voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigt, sodass bei der Prüfung auf eine voraussichtliche bedingte Entlassung Bedacht genommen werden muss. Bei dieser Beurteilung hat der Anstaltsleiter unter anderem auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen und den Zeitpunkt zu wählen, zu dem mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer tatsächlichen Entlassung zu rechnen ist.

  • JST-Slg 2017/17
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • LG Innsbruck, 18.08.2016, AZ 22 Bl 90/16z

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