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Vorlagefrage des OPM an den EuGH zur Auslegung von Art 12 Abs 2 lit a MarkenRL in Hinblick auf die Umwandlung einer Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung

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Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

1. Ist eine Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ iS von Art 12 Abs 2 lit a RL 2008/95/EG (MarkenRL) geworden, wenn

a. zwar den Händlern bewusst ist, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis handelt, sie das aber gegenüber den Endverbrauchern in der Regel nicht offen legen, und

b. die Endverbraucher die Marke (auch) aus diesem Grund nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als gebräuchliche Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verstehen, für die die Marke eingetragen ist.

2. Liegt eine „Untätigkeit“ iS von Art 12 Abs 2 lit a RL 2008/95/EG schon dann vor, wenn der Markeninhaber untätig bleibt, obwohl die Händler Kunden nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt?

3. Ist eine Marke, die aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers für Endverbraucher, nicht aber für den Handel zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, dann, aber auch nur dann, für verfallen zu erklären, wenn die Endverbraucher auf diese Bezeichnung angewiesen sind, weil es keine gleichwertigen Alternativen gibt?

  • Art 12 Abs 2 lit a der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (kodifizierte Fassung)
  • OPM, 11.07.2012, Om 6/12-4, (beim EuGH anhängig als Rs C-409/12 [Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH/Pfahnl Backmittel GmbH])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/42

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