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Vorsichtsprinzip / Grundsatz der Werterhellung

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Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind. Erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.

  • OGH, 25.10.2017, 6 Ob 250/67g
  • OLG Linz, 12.10.2016, 2 R 145/16f-52
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wels, 25.07.2016, 26 Cg 31/14h-48
  • WBl-Slg 2018/12
  • § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB

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