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Vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsvertrags ohne wichtigen Grund durch nur einen Miteigentümer

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Schließen die Hälfteeigentümer einer Liegenschaft einen Alleinvermittlungsvertrag ab, ist bei der vorzeitigen Auflösung durch nur einen Hälfteeigentümer entscheidend, ob zwei Vermittlungsaufträge jeweils über den Hälfteanteil erteilt wurden, oder ob ein einheitlicher Vermittlungsauftrag über die Gesamtliegenschaft vorliegt. Dafür, dass die Liegenschaft als Ganzes Gegenstand des Alleinvermittlungsvertrags ist, spricht der Umstand, dass der Auftrag über das Einfamilienhaus in einer einzigen Urkunde erteilt wurde sowie die Anführung eines (Gesamt-)Kaufpreises, wird doch die Gesamtliegenschaft bei einer einheitlichen Verwertung idR einen höheren Wert haben als die Summe von zwei Hälfteanteilen. Löst einer der Hälfteeigentümer den Vertrag vorzeitig auf, haften beide Miteigentümer für den Provisionsanspruch solidarisch, selbst wenn der andere Miteigentümer den Verkauf weiterhin anstrebt.

  • § 889 ABGB
  • BG Baden, 8 C 416/17d
  • § 888 ABGB
  • LG Wiener Neustadt, 58 R 86/19y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG
  • OGH, 16.09.2020, 6 Ob 157/20m
  • WOBL-Slg 2023/20

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