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Vorzeitiges Kündigungsrecht eines befristeten Mietverhältnisses nach spätestens einem Jahr nur bei Wohnraummiete

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§ 29 Abs 2 MRG schränkt das vorzeitige Kündigungsrecht ausdrücklich auf Mieter von Wohnungen ein. Eine analoge Anwendung auf Geschäftsraummieten ist daher wegen der erkennbar auf Wohnungsmieten beschränkten Schutzabsicht ausgeschlossen.

  • Miet- und Wohnrecht
  • § 29 Abs 2 MRG
  • OGH, 23.05.2013, 4 Ob 9/13x, Zurückweisung der außerordentliche Revision
  • WOBL-Slg 2013/111
  • LGZ Graz, 7 R 74/12x

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