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Thiele, Clemens

VwGH: Dashcams in Auto – Videoüberwachung

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Videoüberwachungen unterliegen grundsätzlich der der Vorabkontrolle (§ 18 Abs 2 DSG 2000), es sei denn der Auftraggeber sagt in der Meldung zu, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, sodass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet; in diesem Fall unterliegt die Videoüberwachung bloß der Meldepflicht.

Ein Überwachungssystem ist dabei als Gesamtheit zu betrachten und als solches einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Bilddaten aus Videoaufnahmen sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst, weil zumindest eine Bestimmbarkeit in der Regel gegeben ist. Keine Bestimmbarkeit und damit keine personenbezogenen Daten liegen allerdings bei Bilddaten vor, wenn die technische Auflösung des Bildes eine Identifizierung nicht zulässt.

Werden Bilddaten fortlaufend auf eine Art und Weise gespeichert, die bei Eintreten eines Anlassfalles eine darauf aufbauende dauerhafte Speicherung ermöglicht, liegt eine systematische Speicherung (= Videoüberwachung) vor.

Der Umstand, dass die Ereignisfeststellung mittels Dashcams in Autos erfolgt, bei sich die bestimmten Personen oder Objekte nicht in einem räumlich fix abgegrenzten Gebiet befinden, vermag an der Anwendbarkeit der §§ 50a ff DSG 2000 nichts zu ändern.

Allein der Umstand, dass öffentlicher Raum gefilmt wird, kann für sich genommen noch nicht das Fehlen der entsprechenden rechtlichen Befugnis begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob zum überwachten Objekt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des Auftraggebers besteht; das trifft mit Blick auf das eigene Fahrzeug des Auftraggebers zu; insofern/-weit ist die rechtliche Befugnis zu bejahen.

Bei der Beurteilung einer Videoüberwachung ist zudem auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insb wenn auch der öffentliche Raum betroffen ist: Kann daher eine dauerhafte Speicherung von Bilddaten unter anderem auch durch das grundsätzlich beliebige Auslösen eines sogenannten „SOS-Button“ erfolgen, so erweist sich das System nicht als gelindestes Mittel und ist es daher nicht zu registrieren.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 4 DSG
  • ZIIR 2017, 22
  • VwGH Erkenntnis, 12.09.2016, Ro 2015/04/0011-7, Dashcam
  • Videoüberwachung
  • personenbezogene Daten
  • § 7 DSG
  • Bilddaten
  • öffentlicher Raum
  • Verhältnismäßigkeit
  • gelindestes Mittel
  • Medienrecht
  • § 18 DSG
  • § 50a DSG
  • § 20 DSG
  • Dashcams

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