VwGH: Einfache Gebühr nach TP 12 lit e GGG bei zulässiger Kumulierung von mehreren Begehren in einem Antrag
- Originalsprache: Deutsch
- ZFSBand 15
- Judikatur, 1575 Wörter
- Seiten 22 -24
- https://doi.org/10.33196/zfs201901002201
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Der Gesetzgeber stellte mit seiner Wortwahl in (nunmehr) Anmerkung 5 zu TP 12 GGG, wonach mit der „Pauschalgebühr“ nach TP 12 lit e Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten sind, klar, dass es sich bei der Gebühr nach TP 12 lit e GGG für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ um eine „Pauschalgebühr“ für ein solches Verfahren handelt.
Mit der Qualifikation als Pauschalgebühr steht der Auslegung des § 3 Abs 1 nichts mehr im Wege, dass auch in außerstreitigen zivilgerichtlichen Verfahren im Sinn des § 40 PSG die Pauschalgebühr nur ein Mal zu entrichten ist, gleichgültig, ob der Antrag mehrere Begehren enthält oder ob er sich auf mehrere Personen bezieht.
- Oberndorfer, Klaus
- TP 12 lit e GGG
- Stiftungen
- § 40 PSG
- Privatstiftung
- ZFS 2019, 22
- VwGH, 11.09.2018, Ra 2018/16/0113
- Gerichtsgebühren