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Thiele, Clemens

VwGH: Kein Auskunftsrecht für Rechtsnachfolger Verstorbener

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Beim Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 26 Abs 1 DSG 2000 handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Eine Geltendmachung durch Rechtsnachfolger (hier: den Masseverwalter und/oder die Verlassenschaftskuratorin als Vertreterin des ruhenden Nachlasses) kommt nicht in Betracht.

Das Grundrecht auf Datenschutz stellt ein höchstpersönliches Recht dar, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es gehört damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft. Das Auskunftsrecht nach § 1 Abs 3 DSG 2000 kommt daher ebenfalls ausschließlich dem Betroffenen zu seinen Lebzeiten zu.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Unvererblichkeit
  • § 16 ABGB
  • Bonitätsdaten
  • Unternehmensprofil
  • Masseverwalter
  • Persönlichkeitsrecht, postmortales
  • § 26 Abs 1 DSG
  • Identitätsnachweis
  • Auskunft, datenschutzrechtliche
  • Art 8 EMRK
  • Recht, höchstpersönliches
  • VwGH Erkenntnis, 23.11.2016, Ra 2016/04/0044, K-Unternehmensprofil
  • § 1 Abs 3 Z 1 DSG
  • Verlassenschaftskurator
  • § 17 AVG
  • Nachlass, ruhender
  • Medienrecht
  • Art 8 GRC
  • § 531 ABGB
  • ZIIR 2017, 31
  • Nachlasskonkurs
  • Art 7 GRC

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