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Thiele, Clemens

VwGH: Nennung eines Politikers in Fernsehserie keine Namensverletzung

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Die Rundfunk-Regulierungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob eine Sendung des ORF die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G 2001 verletzt hat, die Regelung des § 7 Abs 1 MedienG weder unmittelbar anzuwenden noch als Auslegungshilfe zu berücksichtigen.

Darüber hinaus richtet sich der in § 7 Abs 1 MedienG verankerte Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereiches, wie sich aus einer systematischen und historischen Auslegung der Bestimmung ergibt, ausschließlich an die einen Wahrheitsanspruch erhebende Berichterstattung, nicht aber an Werke künstlerischen Schaffens.

Aus dem satirischen Charakter der Fernsehserie „Vorstadtweiber“ und dem ironisch angelegten Dialog im Konkreten ergibt sich, dass dieser nicht darauf abzielte, wahre Einzelheiten aus dem Privatleben des Beschwerdeführers (hier: Bundesparteiobmann der FPÖ) anzusprechen, sondern auf die Person des namentlich Genannten nur wegen seiner öffentlichen Stellung als bekannter österreichischer Politiker Bezug genommen wurde.

Die Nennung des Namens (hier: H.C. Strache) im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität – eine Tatsache, die der Öffentlichkeit als klar unrichtig bekannt ist –, mag unter Berücksichtigung seiner politischen Positionen als bewusst provokant verstanden werden; sie überschreitet aber nicht den zulässigen Rahmen von satirischer Auseinandersetzung mit einer Person des öffentlichen Lebens.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Intimsphäre
  • Art 17a StGG
  • § 8a MedienG
  • Art 10 EMRK
  • Orientierung, sexuelle
  • Menschenwürde, keine Verletzung der
  • Namensnennung, zulässige
  • Art 8 EMRK
  • ORF-Erfolgsserie „Vorstadtweiber“
  • § 10 Abs 3 ORF-G
  • § 7 MedienG
  • Politiker
  • Medienrecht
  • § 10 Abs 6 ORF-G
  • § 8 MedienG
  • § 10 Abs 1 ORF-G
  • VwGH, 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, Vorstadtweiber
  • ZIIR 2017, 107
  • Fernsehserie
  • § 2a Abs 1 RFG
  • § 1a Z 5 ORF-G

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