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VwGH: Nicht-Vorlage einer Betriebsvereinbarung schließt Registrierung einer betrieblichen Videoüberwachung idR aus

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Bilddaten sind grundsätzlich vom Begriff der personenbezogenen Daten umfasst. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn eine Bestimmbarkeit der Identität der erfassten Personen aufgrund der mangelnden Auflösung des Bildes nicht möglich ist.

Videoüberwachungen unterliegen gemäß § 50c Abs 1 DSG 2000 jedenfalls der Meldepflicht nach den §§ 17 ff DSG 2000 und – abgesehen von einer fallbezogen nicht einschlägigen Ausnahme – auch der Vorabkontrolle nach § 18 Abs 2 DSG 2000.

Die Nicht-Vorlage einer gemäß § 96a ArbVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung hat die Ablehnung der Registrierung einer betrieblichen Videoüberwachung zur Folge.

Kann in einer objektiven Betrachtungsweise eine Mitarbeitererfassung nicht wirksam ausgeschlossen werden, ist eine Videoüberwachung betriebsvereinbarungspflichtig iSd § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG. Dies gilt auch dann, wenn die Erfassung von Mitarbeiter(-bild)daten gleichsam nur „beiläufig“ erfolgt bzw ein „Nebeneffekt“ der Videoüberwachung ist.

Redaktionelle Leitsätze

  • Vorlage
  • ZIIR 2018, 21
  • Verfahrensmangel
  • StMV 2004
  • § 18 Abs 2 DSG
  • § 38 AVG
  • Videoüberwachung, objektschutzbezogene Betriebsvereinbarung
  • Objektschutz
  • Datenschutzbeauftragter
  • Antrag auf mündliche Verhandlung
  • § 17 DSG
  • § 20 Abs 5 DSG
  • VwGH, 23.10.2017, Ro 2016/04/0051, Videoüberwachung Unternehmenszentrale II
  • Medienrecht
  • § 50c Abs 1 DSG
  • Mitarbeiterkontrolle
  • Verbesserungsauftrag
  • § 50a DSG
  • § 21 Abs 1 DSG
  • § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG
  • § 20 Abs 4 DSG
  • § 19 Abs 4 DSG

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