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Thiele, Clemens

VwGH: Verfall von Datenträgern bei rechtswidriger Videoüberwachung

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Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann gem §§ 10, 17 und 18 VStG ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung wegen unzulässiger Videoüberwachung iSv §§ 50a ff DSG 2000 in Zusammenhang stehen.

Neben dieser formalen Voraussetzung des § 52 Abs 4 DSG 2000 (aF) setzt aber der Verfall voraus, dass diese objektive Maßnahme nach der besonderen Gefährlichkeit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei muss die Tauglichkeit des Gegenstands für irgendeine Art von Delinquenz überwiegen, was aber für einer Speicherkarte mit Videoaufzeichnungen idR nicht zutrifft, da die gespeicherten Daten in wenigen Sekunden gelöscht werden können.

§ 52 Abs 4 DSG 2000 räumt der Behörde hinsichtlich der Wahl dieses Strafmittels Ermessen ein. Bei der Ermessensübung bedarf es nachvollziehbarer Darlegungen, die dem Verwaltungsgerichtshof eine (wenn auch nur eingeschränkt erfolgende) Überprüfung dahin ermöglichen, ob das Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 52 Abs 4 DSG
  • Verfall von Speichermedien
  • objektive Gefährlichkeit einer Sache
  • VwGH Erkenntnis, 16.05.2018, Ra 2017/04/0080, Verfall einer Videospeicherkarte
  • § 42 Abs 2 lit c VwGG
  • § 58 Abs 2 AVG
  • § 42 Abs 2 lit b VwGG
  • ZIIR 2018, 292
  • Begründung von Ermessensentscheidungen
  • Medienrecht
  • Werkzeug
  • Videoüberwachung, datenschutzwidrige
  • § 62 Abs 4 DSG

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