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Heft 4, April 2020, Band 68

Stöger, Karl

VwGH verneint in Zusammenhang mit Einzelfragen des Verschuldens und der Strafbemessung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

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Art 133 Abs 4 B-VG; § 45 VStG; § 43 Abs 1 VwGVG.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG darstellt.

Die Verschuldensfrage (dazu zählt auch die Frage der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems) unterliegt der Beurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.

Weder für eine Verfolgungshandlung noch für die Bestrafung reicht es in Hinblick auf die dafür notwendige Bestimmtheit der verfolgten Person aus, wenn auf Urkunden verwiesen wird, die der Erledigung nicht beigeschlossen sind, weil die bloße Bestimmbarkeit der Person nicht genügt (so bereits VwGH 29. 3. 2019, Ro 2018/02/0023; ÖBA 2019/242).

Es kommt für die Bestrafung der juristischen Person gerade nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde (so bereits VwGH 29. 3. 2019, Ro 2018/02/0023; ÖBA 2019/242).

Es ist einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dass die 15-monatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts gem § 43 Abs 1 VwGVG bei Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 13.12.2019, Ro 2019/02/0012
  • oeba-Slg 2020/250

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