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Heft 1, Januar 2018, Band 2018

VwGH: Wann gilt ein Geschoß als ober- bzw. unterirdisch?

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Die Beurteilung ob ein Geschoß als unterirdisch oder oberirdisch nach § 56 Abs. 5 Sbg RaumordnungsG gilt, kann für das gesamte Geschoß nur einheitlich erfolgen. Sofern ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 Meter über das natürliche Gelände hinausragt, gilt das Geschoß als oberirdisch.

  • VwGH, 01.08.2017, RA 2017/06/0041
  • NBL-Slg 2018/N4
  • Baurecht

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