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Wann gilt im Güterbeförderungsgewerbe die „Handwerkerregelung“ nach § 19 Abs 3 Z 7 GütbefG und wann wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt?

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Zur Anwendung der „Handwerkerregelung“ des § 19 Abs 3 Z 7 Güterbeförderungsgesetz ist darauf abzustellen, in welcher Tätigkeit das Hauptaugenmerk der Beschäftigung im Einzelfall liegt. Wesentlich ist, dass der Lenker die selbst bearbeiteten Güter beim Kunden anliefert und dort weiterbearbeitet bzw dass die Hauptbeschäftigung nicht die Lieferung, sondern die Gestaltung, Fertigung, Errichtung oder Reparatur von diversen Gegenständen ist. Sofern die Verarbeitung, die Gestaltung oder die Errichtung der transportierten Ware die vordergründige (Dienst-)Leistung darstellt, wird der Transportaspekt davon konsumiert und tritt die Ausnahmeregelung in Kraft.

  • § 19 Abs 2 GütbefG
  • ZVG-Slg 2017/91
  • LVwG Vlbg, 27.07.2017, LVwG-1-904/2016-R14
  • § 19 Abs 1 GütbefG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG
  • § 19 Abs 3 Z 7 GütbefG

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