Zum Hauptinhalt springen
Windbichler, Martina/​Saxinger, Gregor

Wann verfügt ein Bieter über zertifizierten „Grünen Strom“ nach der Richtlinie UZ 46 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie?

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Durch das Österreichische Umweltzeichen können Unternehmen nach der Richtlinie UZ 46 für „Grünen Strom“ zertifiziert werden. Bei dem hergestellten Strom des Unternehmens handelt es sich um ein „zertifiziertes Produkt“, welches auch über andere zertifizierte Unternehmen gehandelt werden kann.

Ein Bieter verfügt nur dann über zertifizierten Grünen Strom nach der Richtlinie UZ 46, wenn er bereits ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht für die Verbandsmarke Österreichisches Umweltzeichen für seine Stromprodukte hat. Dieses muss bereits im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots vorliegen, sofern verpflichtend nach der Richtlinie UZ 46 zertifizierter Grüner Strom zu liefern ist.

Wenn Grüner Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46 im b2b-Bereich an einen Händler verkauft wird, der kein Ökostromhändler im Sinne dieser Richtlinie ist, darf dieser Strom beim Verkauf an Endverbraucher jedoch nicht mehr als Grüner Strom bezeichnet werden.

Abstract

Sofern im Rahmen der Leistungserbringung verpflichtend zertifizierter Grüner Strom nach der Richtlinie UZ 46 zu liefern ist, müssen Bieter bereits im Zeitpunkt der Abgabe der (Erst-)Angebote die erforderliche Menge an UZ 46-Strom liefern können und somit bereits über UZ 46-Strom verfügen. Über UZ 46-Strom verfügt ein Bieter nur dann, wenn er bereits ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht für die Verbandsmarke Österreichisches Umweltzeichen für seine Stromprodukte hat und somit über das Umweltzeichen „Grüner Strom“ nach der Richtlinie UZ 46 bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügt.

  • Windbichler, Martina
  • Saxinger, Gregor
  • Umweltzeichen
  • § 20 Abs 5 BVergG
  • Stromlieferung
  • NR 2022, 74
  • Grüner Strom
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • UZ 46
  • BVwG, 18.08.2021, W131 2241615-2/79E
  • Vergaberecht
  • BVergG 2018
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
  • Verbandsmarke

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!