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Reisner, Hubert

Was ist die Begründung eines Erkenntnisses wert?

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Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis Voraussetzung für das Behandeln des Rechtsmittels durch den VwGH. Dieses Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Eine Revision ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann. Der VwGH ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.

„Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen. Über die vorliegende Rechtssache hinaus entfaltet die Begründung der belangten Behörde keine Rechtswirkung, sodass der Revisionswerber dadurch nicht belastet sein kann.

  • Reisner, Hubert
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 38 AVG
  • Rechtsschutzbedürfnis
  • RPA 2017, 344
  • § 34 Abs 1 VwGG
  • § 58 Abs 2 AVG
  • Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG
  • Vergaberecht
  • Unzulässigkeit der Revision
  • § 59 Abs 1 AVG
  • § 60 AVG
  • Bindung der Begründung eines Erkenntnisses
  • VwGH, 29.06.2017, Ro 2015/04/0021, „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Sonden- und Trinknahrung inklusive Applikationsgeräten und Zubehör“

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