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Bydlinski, Peter

Wegfall der Wiederholungsgefahr nur bei bedingungsloser Unterlassungserklärung / kundenfeindlichste Auslegung der Wendung „zuletzt bekannt gegebene Adresse“ in AGB

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Die mit einer Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung (§ 28 Abs 2 KSchG), die zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, muss eine vollständige Unterwerfung unter die Abmahnung der gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen Einschränkungen macht und Bedingungen stellt. Es steht dem rechtswidrig handelnden Unternehmen nicht zu, einseitig Sanktionen hinauszuzögern und den Verband zum Zuwarten zu zwingen.

Eine AGB-Klausel, wonach die Zustellung einer Aufforderung (hier: Erteilung der Ermächtigung zur Forderungseinziehung) an die dem Leasinggeber zuletzt „bekannt gegebene“ Adresse des Leasingnehmers erfolgen kann, ist bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass damit die Zustellung an jede dem Leasinggeber zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Leasingnehmers zulässig ist; und zwar unabhängig davon, welche Person ihm diese Anschrift mitgeteilt hat. Damit verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG.

Eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 1 BWG setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in AGB erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.

  • Bydlinski, Peter
  • OLG Wien, 24.01.2011, 3 R 94/09d
  • HG Wien, 15.07.2009, 39 Cg 88/07w
  • JBL 2012, 310
  • Öffentliches Recht
  • § 28 Abs 2 KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 6 Abs 1 Z 3 KSchG
  • § 29 KSchG
  • OGH, 12.10.2011, 7 Ob 68/11t
  • § 38 Abs 1 BWG
  • Arbeitsrecht
  • § 6 Abs 3 KSchG

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