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Funk-​Leisch, Isabel

„Wer zu spät kommt, ...“ Zurückweisung des Nachprüfungsantrages wegen verspäteter Angebotsabgabe im Vergabeverfahren

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Es liegt nicht im Belieben des Auftraggebers, verspätet eingelangte Angebote aus welchen Gründen auch immer im Verfahren zu belassen. Bei der Verpflichtung zur Ausscheidung verspätet eingelangter Angebote im Sinne des § 302 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 handelt es sich nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern um eine Muss-Bestimmung. Eine Übermittlung des Angebotes auf einem anderen als einem elektronischen Weg war daher nicht möglich und würde es eine Benachteiligung anderer Bieter bedeuten, wenn der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt würde, nach Ablauf der festgesetzten Angebotsfrist ein Angebot zu legen und zusätzlich auch noch ein Angebot, welches nicht über die vorgesehene Vergabeplattform hochgeladen wird. Es würde also eine zweifache Benachteiligung anderer Bieter bedeuten, wenn ein verspätetes Angebot angenommen bzw ein nicht in der richtigen elektronischen Form unterbreitetes Angebot angenommen würde.

Tatsächlich verhält es sich so, dass technische Probleme bei der Angebotsübermittlung zu Lasten des Bieters gehen. Im konkreten Fall hat die Antragstellerin ihr Angebot erst eine halbe Stunde vor Angebotsschluss versucht, auf der Vergabeplattform hochzuladen, wobei es angeblich zu technischen Problemen gekommen ist, die aber keinesfalls der Sphäre der Auftraggeberin zuzuschreiben sind. Das Angebot bzw die Übermittlung des Angebotes ist der Sphäre des Bieters zuzuordnen. Hiebei ist auch auf die umfangreiche Judikatur zur Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde zu verweisen, wo die Gefahr des Verlustes der Absender zu tragen hat. Auch im elektronischen Bereich reist die Post sozusagen auf Gefahr des Absenders.

  • Funk-Leisch, Isabel
  • unbehebbarer Mangel
  • verspätetes Angebot
  • RPA 2020, 174
  • § 302 Abs 1 Z 5 BVergG
  • Fastweb-Rechtsprechung des EuGH
  • Sektorenauftraggeber
  • LVwG Tirol, 29.11.2019, LVwG-2019/S1/1867-10, „Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Anmietung von Smartphones inkl Erbringung von Dienstleistungen“
  • § 302 Abs 1 Z 4 BVergG
  • Vergaberecht
  • auszuscheidendes Angebot
  • Antragslegitimation

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