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Werklohn bei unterbliebener Verbesserung wegen fehlender Mitwirkung des Werkbestellers

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Die Unterlassung der nötigen Kooperation des Werkbestellers für die Verbesserung durch den Werkunternehmer führt zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrechtes bzw der Einrede des nicht erfüllten Vertrages aufgrund von Werkmängeln.

Da der Verbesserungsanspruch an sich dadurch jedoch nicht untergeht, steht der Werklohn in Anwendung der Regelung des § 1168 Abs 1 S 1 ABGB nur abzüglich jener Kosten zu, die sich der Unternehmer durch die nicht ermöglichte Verbesserung erspart hat.

  • OGH, 20.01.2016, 3 Ob 213/15t
  • Werklohn bei unterbliebener Verbesserung wegen fehlender Mitwirkung des Werkbestellers
  • § 1168 Abs 1 ABGB
  • BBL-Slg 2016/115
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB

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