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Werklohnforderung; Fälligkeit

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Steht die Entgelthöhe erst nach Rechnungslegung des Werkunternehmers fest, so tritt die Fälligkeit erst mit Übermittlung einer nachvollziehbaren Rechnung ein. Eine überhaupt nicht überprüfbare Rechnung kann im Werklohnprozess nicht begutachtet werden.

  • § 1487 ABGB
  • OGH, 22.09.2021, 4 Ob 143/21i
  • § 1170 ABGB
  • Fälligkeit
  • BBL-Slg 2022/28
  • Baurecht
  • Werklohnforderung

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