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Werkvertrag; Mitverschulden; Sachverständiger auf Seiten des Bestellers

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Der Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen, sondern kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.

  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 246/17f
  • BBL-Slg 2018/137
  • Werkvertrag
  • Sachverständiger auf Seiten des Bestellers
  • Mitverschulden
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB

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