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Wesen (verbriefter) Nachbesserungsrechte beim Gesellschafterausschluss

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Nachbesserungsrechte nach dem GesAusG ausgeschlossener Gesellschafter müssen nicht verbrieft werden.

Werden sie dennoch verbrieft, handelt es sich um reine Forderungspapiere, die lediglich den Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs umfassen.

Nachbesserungszertifikate umfassen hingegen nicht Schadenersatzansprüche gegen den Hauptaktionär, etwa wegen allfälliger Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.

Beim Handel mit Nachbesserungsrechten liegt eine Wette auf den Ausgang des laufenden Preisüberprüfungsverfahrens vor.

  • GES 2023, 233
  • § 5 Abs 4 GesAusG
  • Nachbesserungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • § 1270 ABGB
  • Nachbesserungszertifikat
  • Gesellschafterausschluss
  • OGH, 18.04.2023, 6 Ob 71/22t

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