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Wettbewerbsrecht: Ersatz des durch ein nach Art 101 Abs 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 5008 Wörter
- Seiten 379-383
- https://doi.org/10.33196/wbl202307037901
30,00 €
inkl MwSt1. Art 101 AEUV und Art 3 Abs 1 und 2 der RL 2014/104/EU des EP und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der MS und der EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen.
2. Art 17 Abs 1 der RL 2014/104 ist dahin auszulegen, dass weder der Umstand, dass der Bekl einer in den Anwendungsbereich dieser RL fallenden Klage dem Kl die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Kl zu widersprechen, noch der Umstand, dass der Kl seinen Anspruch lediglich gegen einen der Rechtsverletzer gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, relevant sind, da diese Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern, was bedeutet, dass sämtliche Parameter, die zu dieser Feststellung führen, ua die Erfolglosigkeit von Schritten wie des in Art 5 der RL vorgesehenen Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, zu berücksichtigen sind.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 16.02.2023, Rs C-312/21, Tráficos Manuel Ferrer SL, D. Ignacio/Daimler AG; Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia [Handelsgericht Nr 3 Valencia, Spanien]
- WBl-Slg 2023/117
- Art 101 AEUV
- Art 47 der Charta der Grundrechte der EU
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