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Schinnagl, Michaela

WGG: Keine Berücksichtigung der Mietzinsbegrenzung bei der Wertermittlung im Rahmen der nachträglichen Übereignung ins Wohnungseigentum

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Eine Berücksichtigung der in § 15h WGG angeordneten befristeten Mietzinsbegrenzung in Form eines Abschlags bei der Wertermittlung ist nach den klaren Anordnungen des WGG nicht zu rechtfertigen.

Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs 3b WGG wurde durch die WGG-Novelle 2019 nicht geändert und erklärt nach wie vor für die offenkundige Unangemessenheit den „ortsüblichen Preis für frei finanzierte gleichartige Objekte“ als maßgeblichen Vergleichswert. Dass damit auf die – in ihrer konkreten Lage, Bauweise und Ausstattung gleichartigen – Objekte abzustellen ist, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurden, ist nicht zu bezweifeln. Der Ansatz, nach dem keine Gleichartigkeit zwischen frei finanzierten und von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten Objekten mehr gegeben sei, weil für frei finanzierte Objekte solche Mietzinsbeschränkungen nicht gelten, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar: Für die Prüfung der Unangemessenheit iSd § 18 Abs 3b WGG ist zu fragen, wie hoch der ortsübliche Preis für frei finanzierte gleichartige Objekte ist.

  • Schinnagl, Michaela
  • OGH, 27.05.2024, 5 Ob 46/24m
  • LGZ Wien, 40 R 222/23b
  • BG Leopoldstadt, 30 MSch 25/22y
  • WOBL-Slg 2024/100
  • § 18 Abs 3b WGG
  • § 18 Abs 3a WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 15h WGG

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