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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks von der allgemeinen Grundbuchssperre des § 364c ABGB erfasst?

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Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zählt zu dem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb und ist von einem nach § 364c ABGB verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht erfasst.

  • OGH, 18.11.2014, 5 Ob 193/14i – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 364c ABGB
  • WOBL-Slg 2016/84
  • LG Klagenfurt, 1 R 133/14z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 948 ABGB

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