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Widerspruch gegen Strafhöhe im Exekutionsverfahren nur bei wesentlichen neuen Tatsachen

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Der Verpflichtete kann bei Vorliegen einer notorischen Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag nur dann zulässig Widerspruch gegen die Höhe der Strafe wegen der fehlenden Gelegenheit zur Äußerung erheben, wenn er sich auf für die Strafzumessung wesentliche neue Tatsachen beruft. Nur für diesen Fall gilt der Verweis in § 358 Abs 2 letzter Satz EO auf § 398 Abs 1 EO, wonach über den Widerspruch mündlich zu verhandeln ist.

  • § 358 EO
  • BG Leopoldstadt, 05.04.2017, 18 E 3693/16t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 397 EO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 398 EO
  • JBL 2018, 397
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 30.08.2017, 3 Ob 145/17w
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 07.07.2017, 47 R 149/17k

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