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Widerspruch zwischen Spruch und Begründung

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Stehen Spruch und Begründung einer E zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche E als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft.

Das VwG führt in den Entscheidungsgründen aus, die erstrevisionswerbende Partei habe die Geräte auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben und sei somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Dem Drittrevisionswerber sei als nach außen Vertretungsbefugtem eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 1. Fall GSpG anzulasten. In dem vom VwG bestätigten Spruch des Straferkenntnisses wurde der Drittrevisionswerber allerdings als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei wegen des 4. Falls (unternehmerisch beteiligen) bestraft, wodurch sich insoweit ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt.

  • § 52 Abs 1 Z 1 GSpG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2020/43
  • VwGH, 24.10.2019, Ra 2018/15/0025

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