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Widerstandsfähigkeit der Lackierung eines Neuwagens gegen alltägliche Umwelteinflüsse als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft

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Es gehört zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines fabriksneuen Kfz des mittelklassigen Preissegments‚ dass seine Lackierung – unter der Voraussetzung regelmäßiger‚ sorgfältiger Pflege – länger als nur zwei oder drei Wochen ab Übergabe gegen alltäglich vorkommende Umwelteinflüsse beständig ist (hier: Vogelkot). Ein Lackmangel‚ der nicht nur eine optische Beeinträchtigung bewirkt‚ sondern bereits nach drei bis vier Jahren zu Roststellen und insgesamt zu einer verkürzten Nutzungsdauer führt‚ kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden.

Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen‚ der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist‚ zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens‚ den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat‚ indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat.

  • HG Wien, 29.05.2015, 23 Cg 70/13i
  • § 923 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 542
  • OGH, 27.04.2016, 8 Ob 126/15k
  • OLG Wien, 29.09.2015, 5 R 124/15i
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 922 ABGB

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