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Wiedereinsetzung In Den Vorigen Stand (1) ; Elektronisch überwachter Hausarrest – Missbrauchsgefahr (2)

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Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (§ 71 Abs 1 Z 2 StVG). Nach der Rechtsprechung kann eine Rechtsmittelbelehrung aber auch schon dann Anlass für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein, wenn sie nicht eindeutig falsch, aber irreführend ist. Maßgeblich dafür ist, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien bzw eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt. (1)

Vom Antragsteller darf erwartet werden, dass er aktiv am Erhebungsverfahren mitwirkt und allfällige Änderungen von für den elektronisch überwachten Hausarrest wesentlichen Umständen (Adresse, temporäre Abwesenheit) nach Einbringung des Antrags umgehend und unaufgefordert der zuständigen Behörde mitteilt. Unterlässt der Antragsteller derartige Mitteilungen, und ist er im Erhebungsverfahren für die Justizbehörden nicht greifbar, darf dieser Umstand in das Kalkül der vorzunehmenden Prognoseentscheidung (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG) einfließen (2)

  • JST-Slg 2020/48
  • LG Linz, 24.04.2020, 21 Bl 191/19s
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 71 AVG (1)
  • § 156c Abs 1 Z 4 StVG (2)

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