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Wiederherstellungspflicht nach § 7 MRG bei für eine gänzliche Wiederherstellung unzureichender Versicherungsleistung

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§ 7 MRG sieht mit der bloßen Teilherstellung nach Maßgabe („in dem Maß“) der Versicherungsleistung eine Verpflichtung zur Herstellung eines Mietgegenstands vor, der regelmäßig nicht dem ursprünglich vereinbarten Objekt entspricht, bleibt doch eine bloß teilweise Wiederherstellung des untergegangenen Mietgegenstands typischerweise hinter dem vertraglich bedungenen Zustand – sei es hinsichtlich dessen Ausstattung oder Größe – zurück. Ob sich der Mieter im Einzelfall für einen Fortbestand seines Mietverhältnisses entscheidet und einen hinter dem ursprünglich vereinbarten Mietobjekt „zurückbleibenden“ Mietgegenstand akzeptiert, oder ob er auf die Wiederherstellung eines solchen (nicht dem Vertrag entsprechenden) Objekts und damit auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses „verzichtet“, ist grundsätzlich diesem zu überlassen.

  • JBL 2021, 118
  • Öffentliches Recht
  • LG Feldkirch, 11.02.2020, 2 R 23/20b
  • § 7 MRG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Bregenz, 26.11.2019, 4 C 657/18d
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 22.07.2020, 1 Ob 64/20y
  • Arbeitsrecht

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