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Wiedervorlage eines vom Gericht zurückgestellten Verfahrenshilfeantrags nach Ablauf der das Vermögensverzeichnis betreffenden Verbesserungsfrist

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Ein formgültiger Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe‚ dem trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags (nur) kein Vermögensbekenntnis beiliegt‚ ist nicht zurück-‚ sondern abzuweisen. Die Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses hindert nämlich ebenso wenig wie dessen allfällige Verbesserungsbedürftigkeit eine meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags.

Wird ein Verfahrenshilfeantrag nur aus Anlass eines Verbesserungsverfahrens‚ das ausschließlich das Vermögensbekenntnis betrifft‚ im Original an den Kläger zurückgestellt‚ so wird dadurch zumindest dann die bereits gemäß § 464 Abs 3 ZPO eingetretene Unterbrechung der Berufungsfrist nicht beseitigt‚ wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original noch vor der Fällung der Entscheidung des Erstgerichts (aber nach Ablauf der Verbesserungsfrist) wiederum vorgelegt wird. Denn in diesem Zeitpunkt liegt der Antrag‚ der fristgerecht gestellt wurde und von Anfang an nicht verbesserungsbedürftig war‚ dem Gericht jedenfalls (wieder) vor.

  • § 85 ZPO
  • OGH, 22.02.2016, 10 ObS 17/16x
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 23.11.2015, 7 Rs 126/15y
  • ASG Wien, 13.01.2015, 31 Cgs 141/13x
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 539
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 84 ZPO
  • § 464 Abs 3 ZPO
  • Arbeitsrecht

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