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Wildfutterhütte; Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft”; Erforderlichkeit; jagdrechtliche Verpflichtung zur Wildtierfütterung

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Die jagdrechtliche Verpflichtung zur Wildfütterung bezweckt nicht die Erhaltung oder Vermehrung des Wildbestandes, sondern die Vermeidung von Wildschäden an Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichen Kulturen.

Eine untypische und unübliche Bauweise einer Wildfutterhütte bedeutet für sich alleine noch nicht, dass ihre „Erforderlichkeit” für die Land- und Forstwirtschaft nicht gegeben wäre.

  • § 87 Abs 3 nö JagdG
  • § 20 nö BauO
  • § 101 Abs 1 nö JagdG
  • VwGH, 13.12.2016, Ro 2014/05/0021
  • jagdrechtliche Verpflichtung zur Wildtierfütterung
  • § 19 Abs 4 nö ROG
  • Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft”
  • § 23 nö BauO
  • BBL-Slg 2017/38
  • Erforderlichkeit
  • Baurecht
  • Wildfutterhütte

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