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Wirkliche Übergabe durch Besitzauflassung

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Ein schriftlicher Übergabsvertrag ohne Notariatsakt, mit dem die Übergabe einer landwirtschaftlichen Liegenschaft samt Vierkanthof ohne entsprechende Gegenleistung vereinbart wurde, führt nur dann zum Eigentumserwerb, wenn eine wirkliche Übergabe vor, bei oder nach Vertragsschluss stattgefunden hat, wodurch das ursprünglich formungültige Rechtsgeschäft geheilt wird.

Die wirkliche Übergabe kann auch mittels Besitzauflassung durch Einräumung von Mitgewahrsam erfolgen, wodurch dem Geschenknehmer faktisch das alleinige Verfügen über die Sache ermöglicht wird.

Hat der Übernehmer ohne Widerspruch des Übergebers Gebäudeteile abgerissen und neue Gebäude, sowie eine Heizungs- und Wasserversorgungseinrichtung errichtet, Nebengebäude saniert, ein Grundstück als Ersatzaufforstungsfläche abgegeben und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verpachtet, so liegt darin eine Übergabe durch Besitzauflassung sowie eine nachträgliche wirkliche Übergabe, die dem Übergeber, die Konsequenz seines Vertrages vor Augen führte, trotzdem er sich im Übergabsvertrag ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer von mehreren Wohnungen im Vierkanthof samt Keller-, Dachboden-, Garten- und Garagenbenützung vorbehalten hat.

  • § 943 ABGB
  • BBL-Slg 2022/64
  • OGH, 15.11.2021, 6 Ob 133/21h
  • Baurecht
  • Wirkliche Übergabe durch Besitzauflassung

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