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Wirtschaftliches Naheverhältnis mit dem Verwalter infolge Beauftragung mit der Verwaltung eigener Objekte

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Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst § 6 Abs 4 MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann. Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen. Der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäftspartners des Dritten und nicht von den Interessen des Maklers bzw Stimmführers gesteuert sein. Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt einerseits von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen, andererseits vom Zweck des Geschäfts ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, die nach wirtschaftlich sinnvollen und praktikablen Gesichtspunkten zu beurteilen sind. Abhängigkeiten, die sich aus einem Dienstvertrag oder der ständigen Zusammenarbeit in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis ergeben, können ein wirtschaftliches Naheverhältnis iSd § 24 Abs 3 WEG und bei bereits vorgekommenen Missständen eine Gefährdung der Interessen der übrigen Gemeinschaft indizieren.

  • BG Fünfhaus, 12 Msch 27/15x
  • OGH, 20.07.2017, 5 Ob 106/17z
  • § 6 MarklerG
  • WOBL-Slg 2018/34
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 24 WEG
  • LGZ Wien, 38 R 192/16s

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