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Wohnhaus; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag; Wohnsitzmeldungen; Verwaltungsübertretung

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Dass in einem Wohnhaus insgesamt zehn Personen gemeldet sind, stellt keinen Verstoß des Eigentümers gegen die baupolizeiliche Untersagung der (widmungswidrigen) Verwendung des Wohnhauses für mehr als drei selbständige Wohneinheiten dar.

  • BBL-Slg 2020/70
  • § 57 Abs 1 Z 11 oö BauO
  • Verwaltungsübertretung
  • Wohnhaus
  • Wohnsitzmeldungen
  • baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
  • Baurecht
  • LVwG Oö, 04.02.2020, LVwG-100104/2/JS/FK

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