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Wohnhausanlage; Städtebauvorhaben

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Die Errichtung einer reinen Wohnhausanlage (hier: mit zwei unterirdisch verbundenen Wohngebäuden und insgesamt 20 Wohnungen) ohne weitere Einrichtungen kann schon begrifflich nicht als ein „Städtebauvorhaben“ im Sinn von Anhang 1 Z 18 lit b in Verbindung mit Fußnote 3a UVP-G angesehen werden, denn ein solches liegt definitionsgemäß nur bei einem „Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich“ vor.

  • Wohnhausanlage
  • Anh 1 Z 18 lit b UVP-G
  • BBL-Slg 2021/142
  • Städtebauvorhaben
  • LVwG Wien, 15.03.2021, VGW-111/055/12285/2020
  • Baurecht
  • § 70 wr BauO

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