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Wohnungseigentum; allgemeines Stiegenhaus; Einbau eines Behindertenlifts

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Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.

  • allgemeines Stiegenhaus
  • Einbau eines Behindertenlifts
  • Wohnungseigentum
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 218/19y
  • § 16 Abs 2 WEG
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2020/112

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