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Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz

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Die Wohnungseigentumsbegründung an einem Kfz-Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind.

Die vom Gesetz geforderte ausschließliche Widmung eines Stellplatzes zu Abstellzwecken darf nicht ins Paradoxe überdehnt werden. Da Stellplätze naturgemäß betreten werden können (und müssen), nimmt die bloße Möglichkeit für andere Wohnungseigentümer, einen fremden Stellplatz zu betreten, dem Stellplatz nicht die ausschließliche Widmung zu Abstellzwecken.

  • JBL 2013, 331
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LG Salzburg, 06.06.2012, 53 R 26/12y
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 23.10.2012, 5 Ob 138/12y
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Neumarkt, 19.12.2011, TZ 2420/2011
  • Arbeitsrecht
  • § 2 Abs 2 WEG

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