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Wohnungseigentum; Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen; Substitution des Mehrheitsbeschlusses durch Gericht

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Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss.

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Außerstreitverfahren bleibt es den Wohnungseigentümern daher – grundsätzlich – unbenommen, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Der damit verbundene Wegfall der Verfahrensvoraussetzung der „Untätigkeit der Mehrheit“ zieht die allgemeinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Erfüllung eines bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach sich.

  • Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
  • OGH, 20.04.2021, 5 Ob 243/20a
  • § 30 WEG
  • BBL-Slg 2021/187
  • Wohnungseigentum
  • Substitution des Mehrheitsbeschlusses durch Gericht
  • Baurecht
  • § 52 WEG

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