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Wohnzone; Untervermietung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke an Touristen; baupolizeilicher Untersagungsauftrag; Adressat

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Die bewilligungsgemäße Benützung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen ergibt sich nicht alleine aus § 7a Abs 3 wr BauO, sondern aus der behördlich bewilligten Widmung, an die die gesetzliche Bestimmung bestimmte Verwendungsanforderungen stellt.

Rechtliche Grundlage des Unterlassungsauftrages wegen unzulässiger kurzfristiger Beherbergung von Touristen in Wohnzonen ist folglich nicht § 129 Abs 10 wr BauO, sondern § 129 Abs 1 wr BauO (lex specialis).

Für eine Wohnung, die von der dauerhaften Mieterin für kurzfristige Beherbergungszwecke an Touristen weitervermietet wird, ist nicht der Eigentümer der Wohnung, sondern die dauerhafte Mieterin rechtlich verantwortlich.

  • § 7a Abs 3 wr BauO
  • baupolizeilicher Untersagungsauftrag
  • BBL-Slg 2021/144
  • Untervermietung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke an Touristen
  • Adressat
  • § 129 Abs 1 wr BauO
  • Baurecht
  • § 5 Abs 4 lit a wr BauO
  • Wohnzone
  • LVwG Wien, 09.04.2021, VGW-211/005/13245/2019/A
  • § 129 Abs 10 wr BauO

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