Wohnzone; Untervermietung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke an Touristen; baupolizeilicher Untersagungsauftrag; Adressat
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 24
- Rechtsprechung, 1282 Wörter
- Seiten 144 -145
- https://doi.org/10.33196/bbl202104014402
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Die bewilligungsgemäße Benützung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen ergibt sich nicht alleine aus § 7a Abs 3 wr BauO, sondern aus der behördlich bewilligten Widmung, an die die gesetzliche Bestimmung bestimmte Verwendungsanforderungen stellt.
Rechtliche Grundlage des Unterlassungsauftrages wegen unzulässiger kurzfristiger Beherbergung von Touristen in Wohnzonen ist folglich nicht § 129 Abs 10 wr BauO, sondern § 129 Abs 1 wr BauO (lex specialis).
Für eine Wohnung, die von der dauerhaften Mieterin für kurzfristige Beherbergungszwecke an Touristen weitervermietet wird, ist nicht der Eigentümer der Wohnung, sondern die dauerhafte Mieterin rechtlich verantwortlich.
- § 7a Abs 3 wr BauO
- baupolizeilicher Untersagungsauftrag
- BBL-Slg 2021/144
- Untervermietung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke an Touristen
- Adressat
- § 129 Abs 1 wr BauO
- Baurecht
- § 5 Abs 4 lit a wr BauO
- Wohnzone
- LVwG Wien, 09.04.2021, VGW-211/005/13245/2019/A
- § 129 Abs 10 wr BauO
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