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Wohnzonen; unzulässige gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke; weiße Widmung; baupolizeilicher Unterlassungsauftrag; Fristsetzung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 1174 Wörter
- Seiten 200-202
- https://doi.org/10.33196/bbl202005020001
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inkl MwStEine „weiße Widmung“ umfasst nicht auch eine „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke“, wenn das betreffende Bestandsobjekt für andere Nutzungen als für eine Wohnnutzung gar nicht ausgestattet ist.
„Gewerblichkeit“ im Sinne des § 7a Abs 3 wr BauO liegt auch dann vor, wenn die Bestandsobjekte regelmäßig für kurzfristige Beherbergungszwecke vermietet werden. Ob während der Vermietungsdauer Dienstleistungen an den Gast erbracht werden oder Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist für das Vorliegen von „Gewerblichkeit“ im Sinne des Baurechtes ohne rechtliche Relevanz.
Unter „Kurzfristigkeit“ ist eine Vermietungsdauer von typischerweise bis zu etwa 30 Tagen zu verstehen, auch wenn einzelne Vermietungen über diese Zeitspanne hinaus reichen sollten.
Eine Vermietung mit der Zielgruppe „Touristen“ stellt eine solche kurzzeitige Vermietung dar, weil Touristen Ferienwohnungen typischerweise für den Zeitraum unter 30 Tagen anmieten und längere Mietdauern die Ausnahme sind.
Im baupolizeilichen Unterlassungsauftrag ist eine Festlegung einer Frist nicht angebracht. Die beauftragte Unterlassung erfordert ein Tätigwerden „ohne unnötigen Aufschub“.
- § 7a Abs 3 wr BauO
- unzulässige gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke
- Wohnzonen
- BBL-Slg 2020/144
- LVwG Wien, 09.06.2020, VGW-112/077/10380/2019/A
- Fristsetzung
- baupolizeilicher Unterlassungsauftrag
- weiße Widmung
- Baurecht
- § 129 Abs 10 wr BauO
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