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ZaDiG 2018 auf Übertragung von Bitcoins zwischen E-Wallets unanwendbar

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Eine Kryptowährung, jedenfalls in der festgestellten Ausgestaltung von Bitcoins, entspricht nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 E-GeldG 2010 nicht der dort getroffenen Definition von E-Geld, zumal sie gerade keinen in Form einer Forderung gegenüber einem der vom Gesetz definierten E-Geld-Emittenten gespeicherten monetären Wert repräsentiert.

Das ZaDiG 2018 ist nicht auf die Übertragung von Bitcoins zwischen E-Wallets anwendbar.

  • OLG Wien, 28.09.2023, 4 R 104/23b
  • HG Wien, 31.05.2023, 37 Cg 10/22g
  • JBL 2024, 598
  • § 4 ZaDiG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 E-GeldG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 26.04.2024, 4 Ob 234/23z
  • Arbeitsrecht

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