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Zu den Kündigungsgründen des erheblichen nachteiligen Gebrauchs und des unleidlichen Verhaltens

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In diesem Fall liegt der Kündigungsgrund eines erheblichen nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG nicht vor, weil derzeit noch keine Gefährdung der Substanz des Bestandobjekts besteht und unter dieser Voraussetzung die Weiterbenützung der undichten Dusche durch den Mieter die sofortige Vertragsauflösung jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn der betreffende Mangel gerade auf eine Vernachlässigung der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht zurückgeht.

  • § 1096 ABGB
  • § 3 MRG
  • OGH, 22.06.2022, 3 Ob 34/22d
  • § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG
  • WOBL-Slg 2022/79
  • LGZ Wien, 39 R 221/21w
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Döbling, 5 C 599/20z
  • § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG

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