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Zu den Rechtsfolgen verbotener Einlagenrückgewähr

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Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG (hier: Einräumung von Dienstbarkeiten ohne Gegenleistung zu Lasten der GmbH) zieht absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Auf die absolute Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB kann sich jedermann berufen, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte. Auch die Nichtigkeit eines Geschäfts wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG ist von Amts wegen zumindest dann wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.

Wenn Verstöße gegen § 82 GmbHG bei entsprechenden Anzeichen sogar von Amts wegen aufzugreifen sind, kann es niemandem verwehrt sein, sich auf solche amtswegig wahrzunehmenden Umstände zu stützen. Auf eine wie immer geartete „Nähe“ des Klägers zum Verbotsverstoß kann es somit nicht ankommen.

  • § 879 ABGB
  • § 82 GmbHG
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Wiener Neustadt, 19.11.2019, 58R 58/19f-36
  • WBl-Slg 2020/149
  • OGH, 20.02.2020, 6 Ob 18/20w

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