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Fister, Mathis/​Boeck, Denisa/​Seeber, Thomas

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines AIF iSd AIFMG.

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§ 2 Abs 1 AIFMG, § 17 AVG;

Voraussetzung für das Vorliegen eines AIF ist es zunächst, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Erst wenn überhaupt eine Anlagestrategie festgelegt wurde, um das eingesammelte Kapital zum Nutzen der Anleger zu investieren, stellt sich die Frage, ob das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, weil ansonsten bereits aus dem erstgenannten Grund kein AIF vorliegt. Dass das angesammelte Kapital irgendeinem näher definierten Zweck zugeführt werden soll, reicht nicht aus, um bereits von einer Anlagestrategie im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AIFMG auszugehen. Insbesondere dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um den Zweck der „allgemeinen Unternehmensfinanzierung“ handelt. Ausgehend von den Leitlinien der ESMA ist ein Organismus dann kein AlF, wenn er einen allgemein-kommerziellen oder -industriellen Zweck verfolgt.

  • Boeck, Denisa
  • Seeber, Thomas
  • Fister, Mathis
  • oeba-Slg 2024/286
  • VwGH, 15.02.2024, Ra 2023/02/0178

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