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Zu den Voraussetzungen von Verfall und Einziehung

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Verfall nach § 20 Abs 2 StGB ist nur im Hinblick auf solche Ersatzwerte möglich‚ die zur Gänze aus den in Abs 1 leg cit genannten Vermögenswerten stammen. Der Ersatzwert muss sich zur Gänze im Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswerts verkörpern‚ das heißt‚ durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diesen zurückführbar sein.

§ 26 StGB setzt voraus‚ dass die vorbeugende Maßnahme der Einziehung aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint‚ um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Davon kann bei (handelsüblichen) Computern‚ Laptops oder sonstigen Datenträgern (Festplatten)‚ auch wenn auf diesen zuvor pornografisches Bildmaterial gespeichert war‚ keine Rede sein.

Die Erklärung des Beschwerdeführers‚ mit der Einziehung (bzw mit der Vernichtung) einverstanden zu sein‚ vermag die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme nicht zu ersetzen.

  • § 20 StGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 12.05.2016, 12 Os 112/15k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 26 StGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Leoben, 08.07.2015, 14 Hv 4/14k
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 543
  • Arbeitsrecht

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