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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 5609 Wörter
- Seiten 533-539
- https://doi.org/10.33196/wbl201509053301
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inkl MwStRechtsfolge der Gesetzwidrigkeit einer nicht entsprechend § 183 AktG durchgeführten vereinfachten Kapitalherabsetzung ist die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit.
Nichtigkeit besteht generell stets nur aufgrund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Abzulehnen ist eine extensive Auslegung von § 199 Abs 1 Z 4 AktG, wonach neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Zweck und die mit der Beschlussfassung verfolgten Motive Berücksichtigung zu finden hätten.
§ 199 AktG ist für Hauptversammlungsbeschlüsse gegenüber § 879 ABGB die lex specialis, weshalb § 879 ABGB insoweit nicht anwendbar ist und daher keine nach § 199 AktG nicht vorliegende Nichtigkeit begründen kann.
Einem Partizipationsscheininhaber kommt die rechtsgestaltende Anfechtungsbefugnis nach §§ 195 ff AktG nicht (analog) zu.
Ein Partizipationsscheininhaber kann daher zwar nicht die Nichtigkeitsklage nach § 201 AktG, aber unter den sonstigen Voraussetzungen die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO erheben.
- § 57 BWG
- OLG Wien, 17.03.2014, 5 R 95/13x
- § 879 ABGB
- WBl-Slg 2015/179
- § 196 AktG
- § 198 AktG
- OGH, 27.04.2015, 6 Ob 90/14z
- § 183 AktG
- HG Wien, 07.03.2013, 34 Cg 40/12g
- § 197 AktG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 23 BWG
- § 228 ZPO
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