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Kerschner, Ferdinand

Zulässigkeit des Rechtswegs für auf § 1042 ABGB gestützte Ansprüche, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist und beide Streitteile Körperschaften öffentlichen Rechts sind

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Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist.

Besteht weder eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit noch die des VfGH nach Art 137 B-VG und eröffnet somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung (hier: Leistungen aus der Krankenfürsorge) rückgängig zu machen, spricht auch Art 6 Abs 1 MRK für die Zulässigkeit des Rechtsweges für auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs kann auch auf Grundlage der landesgesetzlichen zivilrechtlichen Regelung des § 54 Abs 1 oö KFLG gegeben sein.

  • Kerschner, Ferdinand
  • OGH, 23.02.2011, 1 Ob 195/10y
  • BG Innere Stadt Wien, 24.09.2009, 85 C 650/08g
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2012, 57
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 54 Abs 1 oö KFLG
  • Art 6 Abs 1 MRK
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 JN
  • LGZ Wien, 04.08.2010, 35 R 420/09p
  • Arbeitsrecht
  • § 1042 ABGB

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