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Zulässigkeit des Rechtswegs zur Durchsetzung einer während eines anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung über die Vermögensaufteilung

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Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben (hier: schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossen wurde).

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. Das ist bei der Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren der Fall. Mit dieser Überweisung nach § 40a JN stehen der Unzuständigkeitsausspruch und die Überweisung der Außerstreitsache an das dafür zuständige Gericht nach § 44 JN in einem untrennbaren Zusammenhang.

  • § 97 Abs 5 EheG
  • OGH, 21.01.2020, 1 Ob 225/19y
  • Öffentliches Recht
  • § 44 JN
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2020, 393
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Wien, 19.02.2019, 9 Cg 43/19p
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 11.10.2019, 12 R 32/19t
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 JN
  • Arbeitsrecht
  • § 40a JN

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