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Zulässigkeit des Rechtswegs, Zuständigkeit und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung bei Klagen nach § 1 USchG

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Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen auch nach Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (hier: Klage nach § 1 USchG).

Ansprüche nach § 1 USchG sind im streitigen Rechtsweg geltendzumachen. Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruchs beziehen.

  • § 167 Abs 3 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 49 Abs 2 Z 2 JN
  • OGH, 25.10.2018, 6 Ob 189/18i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2019, 252
  • LG St. Pölten, 27.06.2018, 21 R 73/18w
  • § 210 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 214 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • BG Tulln, 26.02.2018, 11 C 1535/17h

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